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Neue Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche tritt am 1. Mai 2022 in Kraft

Neue Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche tritt am 1. Mai 2022 in Kraft | BAP (personaldienstleister.de)Die Verordnung tritt am 01.05.2022 in Kraft und löst damit die aktuell geltende 4. PflegeArbbV nahtlos ab. Über den Entwurf der Verordnung und das geplante Inkrafttreten zum 01.05.2022 hatten wir bereits mit Rundschreiben BAP Tarif vom 23.03.2022 informiert. Die 5. PflegeArbbV hat eine Laufzeit bis zum 31.01.2024.

1. Höhe der Mindestentgelte

Mit der 5. PflegeArbbV werden die aktuell geltenden Mindestlöhne in der Pflegebranche zunächst bis Ende August 2022 fortgeschrieben.

Ab September 2022 greifen dann die ersten Erhöhungen der Mindestentgelte in der Pflegebranche.

Die in der Verordnung festgeschriebenen Mindestlöhne betragen bundeseinheitlich brutto je Stunde:

  • ab 01.05.2022:    12,55 Euro,
  • ab 01.09.2022:    13,70 Euro,
  • ab 01.05.2023:    13,90 Euro,
  • ab 01.12.2023     14,15 Euro.

Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt brutto je Stunde:

  • ab 01.05.2022:    13,20 Euro,
  • ab 01.09.2022:    14,60 Euro,
  • ab 01.05.2023:    14,90 Euro,
  • ab 01.12.2023     15,25 Euro.

Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt bundeseinheitlich brutto je Stunde:

  • ab 01.05.2022:    15,40 Euro,
  • ab 01.09.2022:    17,10 Euro,
  • ab 01.05.2023:    17,65 Euro,
  • ab 01.12.2023     18,25 Euro.

Die Regelungen zur Vergütung von Wegezeiten und Bereitschaftsdiensten sowie die Definition der von den Mindestentgelten nicht erfassten Rufbereitschaft sind im Vergleich zur aktuell geltenden Mindestlohnverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben (vgl. § 2 Abs. 4 – 6 der 5. PflegeArbbV).

2. Geltungsbereich, Fälligkeit und Ausschlussfristen

Vom Geltungsbereich werden die unter § 1 der Verordnung aufgeführten Pflegebetriebe erfasst, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Neu hinzugekommen sind die Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB).       

Wie schon nach der aktuell geltenden Mindestlohnverordnung, können auch Arbeitnehmer der Pflegebetriebe in den Bereichen Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftlichen Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei sowie Logistik unter den Mindestlohn fallen, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden (vgl. § 1 Abs. 3 und 4 der 5. PflegeArbbV).

Die Regelungen zur Fälligkeit sind im Vergleich zur aktuell geltenden 4. PflegeArbbV unverändert geblieben. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Mindestentgelt für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig wird, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war. Im Übrigen wird das Mindestentgelt spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats fällig.

Die Führung eines Arbeitszeitkontos (AZK) ist unter den Vorgaben des § 3 Abs. 2 bis 6 der Verordnung möglich.

Zur Wahrung der Ausschlussfristen genügt künftig die Geltendmachung der Ansprüche in Textform (die aktuell geltende 4. PflegeArbbV sieht hierfür noch die Schriftform vor). Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

3. Mehrurlaub

Die von der Verordnung erfassten Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen über den nach dem Bundesurlaubsgesetz gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub hinausgehenden zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub. Gemäß § 4 Abs. 1 der 5. PflegeArbbV beträgt dieser bei einer 5-Tage-Woche: 

  • 7 Tage im Kalenderjahr 2022 und
  • 9 Tage in den Kalenderjahren 2023 und 2024.

Soweit tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt einen über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub nicht; vgl. § 4 Abs. 2 Entwurf 5. PflegeArbbV.

Quelle: Neue Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche tritt am 1. Mai 2022 in Kraft | BAP (personaldienstleister.de)

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