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Einigung auf Tarifabschluss – Tarifentgelte steigen auch 2020 wieder!

Die Verhandlungsführer der VGZ: Uwe Beyer, Sven Kramer (v.l.)

Das Verhandlungsergebnis beinhaltet Folgendes:

Entgelttarifvertrag

  • drei Monate ohne Entgelterhöhung (Januar bis März 2020)
  • erste Tariferhöhung zum 1. April 2020
  • dreijährige Laufzeit bis zum 31.12.2022

Tariferhöhung ab 01.04.2020:

  • West: + 1,9 %
  • Ost: + 2,31 % (EG 1) bzw. + 3,0 % (EG 2-9)

Tariferhöhung ab 01.10.2020:

  • West: keine Erhöhung
  • Ost: + 2,2 %

Tariferhöhung ab 01.04.2021:

  • West: + 3,0 %
  • Ost: + 7,1 % (durchschnittliche Erhöhung zur damit erfolgten Ost-West-Entgeltangleichung)

Tariferhöhung ab 01.04.2022:

  • bundesweit einheitlich: + 4,1 %

Entgeltrahmentarifvertrag

  • Wegfall der Höhergruppierung von EG 3 in die EG 4 nach einjähriger Betriebszugehörigkeit
  • Neuregelung der EG 2-4 ab 01.07.2020
    Die bisherige EG 2 wird in EG 2a und EG 2b aufgespalten:
    • EG 2a (neu): Tätigkeiten, die eine Anlernzeit, fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erfordern
    • EG 2b (neu): Tätigkeiten, die eine fachspezifische Qualifikation erfordern
    • EG 3: Tätigkeiten, die eine zweijährige Ausbildung erfordern
    • EG 4: Tätigkeiten, die eine dreijährige Ausbildung erfordern

Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung wird schrittweise ab 2021 bis 2023 erhöht. Gewerkschaftsmitglieder erhalten auf Antrag einen Mitgliedervorteil. Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter, die mindestens 12 Monate Mitglied einer DGB Gewerkschaft sind und ihre Mitgliedschaft dem Arbeitgeber nachweisen.

Die Staffelung der Jahressonderzahlung gliedert sich wie in der Tabelle ersichtlich; die genannten Beträge gelten jeweils für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Urlaubsanspruch

Ab 01.01.2021 gilt eine neue tarifliche Urlaubsstaffelung:

  • im 1. Beschäftigungsjahr: 25 Tage
  • im 2.und 3. Beschäftigungsjahr: 27 Tage
  • ab dem 4. Beschäftigungsjahr: 30 Tage

Insgesamt hat der Abschluss eine Laufzeit von 36 Monaten. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 12. Februar 2020.

Die Tarifparteien haben sich außerdem darauf geeinigt, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorzuschlagen, die in diesem Tarifabschluss vereinbarten Stundenentgelte der Entgeltgruppe 1 West und Ost als Lohnuntergrenze im Sinne des § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen.

In der Anlage übersenden wir Ihnen die im heutigen Verhandlungsergebnis vereinbarten Entgelttabellen.

© 2019 Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)

Bild: Die Verhandlungsführer der VGZ: Uwe Beyer, Sven Kramer (v.l.)